staatliche Zuschüsse

 

Mit welchen Zuschüssen und Förderungen können sie rechnen ?

 

1.   Leistungen der Pflegeversicherung

 

Pflegegeld für häusliche Pflege

Versorgen Sie oder ein Angehöriger eine pflegebedürftige Person zu Hause, dann erhalten Sie ein Pflegegeld, sofern Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag gestellt haben und dieser bewilligt wurde. Seit Januar 2017 gibt es 5 Pflegegrade. Die Leistungen beginnen mit dem Pflegegrad 1 (hier wird unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenannter Entlastungsbetrag von monatlich 125.-€ gewährt). Der Höchstsatz im Pflegegrad 5 beträgt monatlich 901.-€.

Das Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung, welche der versicherten hilfsbedürftigen Person bei Vorliegen eines Pflegegrades ausgezahlt wird und zur freien Verfügung steht.Pflegebedürftige können darüber entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Sie haben deshalb die Möglichkeit, Sachleistungen oder Pflegegeld in Anspruch zu nehmen. 

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, z.B. durch Angehörige oder beispielsweise durch die Hilfe einer polnischen Pflegekraft. Das Pflegegeld wird dem Betroffenen von der Pflegekasse überwiesen.

 

Höhe des Pflegegeldes:

Pflegegrad 1* - 125,00

Pflegegrad 2 -  316,00

Pflegegrad 3 -  545,00

Pflegegrad 4 -  728,00

Pflegegrad 5 -  901,00

* Im Pflegegrad 1 für neu eingestufte Personen wird kein Pflegegeld ausgezahlt, sondern ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro für eine ambulante Sachleistung zur Verfügung gestellt.

 

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

In der Regel übernimmt die Pflegekasse pro Umbaumaßnahme bis zu 4.000.- €, sofern dadurch eine häusliche Pflege ermöglicht werden kann.

 

Ansprüche auf Pflegehilfsmittel

Wurde eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, dann erhalten Sie auf Antrag in der Regel einen Zuschuss für Pflegehilfsmittel in Höhe von pauschal 40.-€ monatlich. Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, wie Einweghandschuhe, Windeln, Schutzkleidung für Pflegekräfte oder Desinfektionsmittel.

 

Anspruch auf Verhinderungspflege

Versorgen Sie einen Angehörigen und benötigen eine Ersatzpflege weil Sie Urlaub machen wollen oder weil Sie krank sind, dann zahlt die Pflegeversicherung einen Zuschuss zu den Kosten einer Ersatzpflege.
Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Der Zuschuss beträgt also - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - jährlich 1.612.-€. Wenn Sie die 50% aus der Kurzzeitpflege mit einbeziehen, dann stehen Ihnen jährlich 2.418.-€ an Leistungen zur Verhinderungspflege zur Verfügung.

 

Was ist der Unterschied zwischen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege?

Verhinderungspflege ist eine Geldleistung, welche private Pflegepersonen erhalten, wenn sie wegen Krankheit oder Urlaub einen Ersatz benötigen, um eine häusliche Versorgung durch Personen sicher zu stellen. Sind die Ersatzpflegekräfte Verwandte der zu versorgenden Person, dann gelten besondere Regelungen. Deshalb gilt hier ganz besonders: Bitte rufen Sie vorher Ihre Pflegekasse an.

Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegekasse für Pflegebedürftige, die kurzfristig vollstationär (also im Pflegeheim) untergebracht werden müssen. Dies ist zum Beispiel im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt der Fall.

Unser Rat: Rufen Sie also unbedingt vor Vertragsabschluss bei Ihrer Pflegekasse an ob ein Anspruch auf Leistungen besteht.

 

2.   Leistung der Krankenkasse

 

Anspruch auf Übergangspflege

Dies ist eine Leistung der Krankenkasse, nicht der Pflegekasse.

 

3.   Steuerliche Vergünstigungen

 

Die von Vermittlungsagentur Klimczak vermittelten Betreuungsleistungen sind grundsätzlich als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. Hierbei können jährlich von einem Gesamtbetrag bis zu 20.000 Euro 20%, also bis zu 4.000 Euro, direkt von der Steuerlast abgezogen werden. Alternativ können unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung angegeben werden. 

Da wir aus rechtlichen Gründen keine steuerliche Beratung durchführen dürfen, befragen Sie zu Ihren individuellen Möglichkeiten bitte Ihren Steuerberater.


 

Wie kann ich konkret erfahren, welche Leistungen ich in Anspruch nehmen kann?

Auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit  (BMG ) finden Sie einen Pflegeleistungs-Helfer. Hier können Sie recherchieren, welche der seit Jahresbeginn veränderten Leistungen für Sie oder Ihre Angehörigen infrage kommen. Sie müssen verschiedene Fragen beantworten und erhalten dann ein individualisiertes Ergebnis. Nutzen Sie Bitte wenden Sie sich für weiterführende Informationen dennoch an Ihre Pflegekasse. 

Unser Rat: Rufen Sie also unbedingt vor Vertragsabschluss bei Ihrer Pflegekasse an ob ein Anspruch auf Leistungen besteht.